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Aussicht auf Erfolg. Schmerzensgeld und Schadensersatz (Verdienstausfall, Haushaltshilfe, Pflege, Unterhaltsschaden, Hilfsmittel) gegen Corona-Impfstoffhersteller möglich! Gericht holt Sachverständigengutachten ein. Das täte es nicht, wenn die Klage von vornherein aussichtslos wäre. Impstoffhersteller haften also dem Grunde nach. Gute Nachrichten für Impfgeschädigte.Im Prozess um einen mutmaßlichen Corona-Impfschaden hat das OLG Bamberg Zweifel daran erkennen lassen, ob der beklagte Hersteller AstraZeneca ausreichend über Nebenwirkungen informiert hat. Die Kammer möchte dazu jetzt ein Gutachten einholen. Eine 33-Jährige klagt in dem Verfahren auf Schadenersatz. Der Senat gehe derzeit davon aus, dass die Klägerin nicht mit dem Impfstoff von AstraZeneca geimpft worden wäre, wenn das Risiko einer Darmvenenthrombose in der Fachinformation des Herstellers dargestellt gewesen wäre, teilte das Gericht am Montag mit. In dem Gutachten soll die Frage geklärt werden, "ob eine Darstellung in der Fachinformation nach dem damaligen wissenschaftlichen Stand geboten war." Die Frau aus Oberfranken hatte sich im März 2021 mit dem Covid-19-Vakzin Vaxzevria des britisch-schwedischen Unternehmens impfen lassen und danach eine sogenannte Darmvenenthrombose erlitten. Sie fiel in ein Koma und letztlich musste ihr ein Teil des Darms entfernt werden. Entscheidung ist EtappensiegVon der Entscheidung geht eine Signalwirkung für andere Verfahren aus, dass Gerichte nicht ohne Gutachten über diese Thematik entscheiden könnten. Das LG Hof hatte die Klage der Frau zuvor abgewiesen, da es weder einen Produktfehler noch einen Informationsfehler im Zusammenhang mit dem Impfstoff feststellen konnte. Dagegen legte die Frau Berufung ein. Von AstraZeneca fordert sie mindestens 250.000 Euro Schmerzensgeld sowie 17.200 Euro Verdienstausfall und bis zu 600.000 Euro für künftige Beeinträchtigungen. Die Anwälte von AstraZeneca schlossen einen Vergleich mit der Klägerin bislang aus und verwiesen dabei auf die Entscheidung der ersten Instanz. |
Die COVID-19-Pandemie hat weltweit Auswirkungen auf die Gesellschaft und das tägliche Leben. Eine der wichtigsten Maßnahmen, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen, ist die Impfung. Obwohl die meisten Menschen die Impfung gut vertragen, gibt es einige Fälle von Impfschäden. In Deutschland können Menschen, die einen Impfschaden erleiden, Ansprüche nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz geltend machen. Anspruch auf EntschädigungenDas Bundesinfektionsschutzgesetz regelt, dass Personen, die durch eine Schutzimpfung oder eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe eine gesundheitliche Schädigung erleiden, einen Anspruch auf Entschädigung haben. Dies gilt auch im Falle von COVID-19-Impfungen. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Schädigung nachweisenZunächst muss der Impfschaden nachweisbar sein. Ein Impfschaden ist eine gesundheitliche Schädigung, die unmittelbar nach einer Impfung auftritt und auf diese zurückzuführen ist. Beispiele für Impfschäden können allergische Reaktionen, neurologische Schäden oder schwere Infektionen sein. Wenn ein solcher Schaden auftritt, sollte er sofort einem Arzt gemeldet werden. Dies ist wichtig, um den Zusammenhang zwischen Impfung und Schaden zu dokumentieren. Leistungen aus dem Bundesversorgungsgesetz BVGWenn ein Impfschaden gemeldet wurde, wird das Bundesamt für soziale Sicherung und Verwaltung (BASV) den Fall prüfen. Wenn der Impfschaden als direkte Folge der Impfung anerkannt wird, hat die betroffene Person Anspruch auf Entschädigung. Die Entschädigung kann aus verschiedenen Leistungen bestehen, wie z.B. einer Rente, einer Einmalzahlung oder einer Zahlung von medizinischen Kosten. Die Höhe der Entschädigung hängt von der Art und Schwere des Impfschadens ab. Kein Nachweis eines ärztlichen Behandlungsfehlers nötigEs ist wichtig zu beachten, dass der Anspruch auf Entschädigung nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz unabhängig von einer möglichen Haftung des Impfarztes oder des Herstellers ist. Wenn ein Impfschaden auftritt, setzen wir immer zuerst Ihren Anspruch nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz durch. |